AG St. Goar – Az.: 32 C 200/13 – Urteil vom 22.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund Urteils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Jagdpächter in der Gemarkung K. Der Beklagte ist Biolandwirt und bewirtschaftet im Jagdrevier des Klägers landwirtschaftliche Flächen.
Am 24.11.2012 stellte er Schwarzwildschäden an seinem Winterweizen und Dinkelflächen auf den Grundstücken in der Gemarkung K., Flur 8, Schlag 8, Flur 3, Schlag 32, Flur 3 und 4, Schlag 1, Flur 3, Schlag 2, Flur 3, Schlag 33, Flur 12, Schlag 41 fest und meldete diese gegenüber der Verbandsgemeinde an. Er schätzte den Schadensersatz auf ca. insgesamt 5.285,90 Euro.
Auf die Mitteilung des Beklagten vom 03.12.2012, dass eine gütliche Einigung mit dem Kläger nicht erzielt werden könne, wurde ein Ortstermin mit dem Wildschadensschätzer H. für den 18.12.2012 festgesetzt. Für den Kläger erschien als sein Vertreter ein ortsansässiger Landwirt und Sachverständiger für Wildschäden. Dieser beantragte mit einem von dem Kläger vorbereitetem Schreiben vom 17.12.2012, die Festsetzung des Schadens bis zur Ernte zurückzustellen.
Der Wildschadensschätzer nahm eine Schätzung vor und bezifferte den Schaden für den Winterweizen auf 1.049,92 Euro und für den Dinkel auf 248,16 Euro, wobei er jeweils von 0,16 Euro pro qm als Ertragsausfall ausging. Auf seine Berechnung vom 18.12.2012, Bl. 20 der Akten, wird verwiesen.
Am 26.04.2013 erließ die Verbandsgemeindeverwaltung L. einen Vorbescheid, wonach der Kläger verpflichtet wurde, an den Beklagten 1.298,08 Euro Wildschadensersatz zu zahlen. Gleichzeitig wurden die Kosten zu 24,56 % dem Kläger und zu 75,44 % dem Beklagten auferlegt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.04.2013 zugestellt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.05.2013, eingegangen per Fax am selben Tag, Klage erhoben mit dem Begehren, den Vorbescheid aufzuheben. Die Klage ist dem Beklagten am 14.06.2013 zugestellt worden.
Der Kläger trägt vor: Der Schaden habe zum Zeitpunkt des Schätzungstermins nicht zuverlässig ermittelt werden können. Die Aussaat sei noch nicht aufgelaufen gewesen, so dass nicht festzustellen gewesen sei, in welchem Umfang die Saat von dem