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KG Berlin – Az.: 6 U 152/15 – Urteil vom 26.01.2018

Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2015 teilweise geändert:

I.

1. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 6.316,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag von 837,52 € seit dem 7. Dezember 2012,
aus einem Betrag von 2.455,21 € seit dem 7. Dezember 2012,
aus einem Betrag von 3.024,00 € seit dem 6. September 2013

zu zahlen.

2. Über die angefochtene Entscheidung hinausgehend wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über die entsprechend dem Berufungsantrag zu 1) zuerkannten Beträge hinaus bedingungsgemäß aus einem Gegenstandswert bis 90.000,- € Deckungsschutz für das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht – 26 U 199/11 – gegen die Eheleute U und H… R… wegen Grundbuchberichtigung zu erteilen.

3. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 4.224,00 € seit dem 9. November 2010 bis 4. Februar 2014,
aus 2.895,03 € seit dem 21. April 2012 bis zum 4. Februar 2014,
aus 1.000,00 € seit dem 11. Mai 2012 bis zum 4. Februar 2014 und
aus 2.153,42 € seit dem 7. Dezember 2012 bis zum 4. Februar 2014

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 1.253,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.208,43 € seit dem 6. August 2010 bis zum 4. Februar 2014 und
aus 45,- € seit dem 25. Januar 2011 bis zum 4. Februar 2014 sowie
614,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 560,49 € seit dem 17. Mai 2013 und
aus 54,- € seit dem 29. Juni 2013

zu zahlen.

II.

Die Kosten der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Beklagte zu 76% und der Kläger zu 24%, die übrigen Kosten erster Instanz die Beklagte zu 83% und der Kläger zu 17%, die Kosten der zweiten Instanz die Beklagte 66% und der Kläger zu 34 % zu tragen.

III.

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, hat dies den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelass[…]


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