OLG Frankfurt, Az: 17 U 122/14, Urteil vom 12.05.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27.05.2014 (1 O 44/14) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der zahnprothetischen Behandlung – so wie in den Therapieplänen Nr. … und Nr. … der Praxis A und B, Stadt1, beschrieben und mit einem voraussichtlichen Eigenanteil für den Kläger von insgesamt 5.849,43 € berechnet – zu ersetzen, sobald diese zahnprothetische Behandlung durchgeführt ist und soweit wegen dieser Kosten die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte im Wege der unbezifferten Leistungsklage auf Übernahme unfallbedingter vermehrter Bedürfnisse (hilfsweise auf Zahlung von 5.849,43 €, hilfsweise auf Feststellung der Einstandspflicht) und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen hat. Am …10.1998 kam es zu einem Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verursacht wurde und bei dem der seinerzeit 1…jährige Kläger u.a. eine Verletzung des Frontzahns Nr. 21 erlitt. Der geschädigte Zahn wurde dergestalt versorgt, dass in der Zahnwurzel ein Stift verankert und darauf eine Krone aus keramischem Material aufgebaut wurde. Im September 2003 schlossen die Parteien eine so bezeichnete „Teil-Abfindungserklärung“, mit der vergleichsweise alle Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen Zahlung von 25.000,00 € abgegolten sein sollten mit Ausnahme eines unfallbedingten Verdienstausfalls ab dem 01.03.2005, immaterieller Schadensersatzansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung und „zukünftige unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse“ (Anlage K 1 = Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 22.05.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich der Stiftzahn gelöst und die entstandene Lücke nunmehr versorgt werden müssen und bat um eine Kostenübernahmebestätigung bis 01.06.2012 (Anlage K 3 = Bl. 19 d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 14.06.2012 zurück und blieb auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 04.09.2012 bei diesem Standpunkt (Anlagen K 4 bis K 6 = Bl. 20 ff. d.A.). Der Kläger hat behauptet, dass sich im Frühjahr 2012 die Zahnwurzel des geschädigten Zahns infolge der unfallbedingten Versorgung entzündet habe, so dass diese habe entfernt und angrenzendes Knochenmaterial habe abgefräst werden müssen. Unfallbedingt sei daher nun die Versorgung mit einem Zahnimplantat erforderlich, die voraussichtlich als Eigenanteil Kosten in Höhe von 5.849,43 € verursachen werde (Anlagen K 2, K 8 = Bl. 9 ff., 41 ff. d.A.). Der Kläger war der Ansicht, bei den Kosten für das Zahnimplantat, handle es sich um unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse, so dass diese Kosten von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden seien. Die Beklagte, die die Entzündung und Entfernung der Zahnwurzel mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Auffassung vertreten, die Einbringung eines Zahnimplantats sei eine Heilbehandlung und damit mit der Vereinbarung vom September 2003 abgefunden….
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