LG Wiesbaden – Az.: 2 O 247/18 – Urteil vom 11.07.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1200 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Behandlungshonorar für eine kosmetische Behandlung, die Beklagte mit der Widerklage Schmerzensgeld.
Die Klägerin betreibt in ihrem Privathaus ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist der Arzt A, der unter einer anderen Anschrift eine Arztpraxis betreibt.
Die Beklagte begab sich am XX.11.2014 und XX.12.2014 in das Kosmetikstudio der Klägerin zur Verabreichung von Botox Spritzen im Gesicht. Die Verabreichung der Spritzen erfolgte durch den Herrn A. Die Klägerin berechnete mit Rechnung vom XX.11.2014 einen Betrag i.H.v. 176 € brutto, wovon 7 € offenstehen und am XX.12.2014 ein Betrag i.H.v. 88 € brutto, der nicht gezahlt wurde (Rechnungen Bl. 17 ff). Die offenen Beträge wurden zunächst per Handy (SMS) angemahnt, sodann erfolgte die Übersendung einer Mahnung (Bl. 59) per Fax über den Arbeitgeber der Beklagten. Mit SMS vom XX.1.2015 (Bl. 106) rügte die Beklagte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei.
Zwischen den Parteien war ursprünglich unstreitig, dass der Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Im Laufe des Verfahrens behauptet die Klägerin, sie sei nicht Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Der Behandlungsvertrag sei mit ihrem Ehemann A abgeschlossen worden. A habe seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Abtretungserklärung Bl. 253).
Die Klägerin behauptet, A habe zunächst einen Fragebogen mit der Beklagten ausgefüllt (Bl. 85 ff.). Sodann habe er der Beklagten erklärt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden könne und habe auch über Behandlungsrisiken aufgeklärt. Mit der Beklagten sei der Aufklärungsbogen (Bl. 255) besprochen worden. Der Bogen sei der Beklagten auch ausgehändigt worden. Eine Aufklärung am Behandlungstag sei ausreichend. Dass die Aufklärung in dieser Weise erfolgt ist, ergebe sich auch aus einer E-Mail der Beklagten (Bl. 257).
Die Behandlung sei tatsächlich mit Botox erfolgt. Die Behandlung sei auch erfolgreich gewesen. Soweit die Bekl[…]