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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz bei Beschädigung von Denkmälern

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AG Wertheim, Az.: 1 C 24/17

Urteil vom 27.06.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.500,31 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,31 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/ Bigstock

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 05.02.2016 in W.-R. auf der A.-Straße in Richtung Ortsmitte. Die Beklagte zu 1 war Fahrerin des unfallbeteiligten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (…), der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. An der Kreuzung zur L. mißachtete die Beklagte zu 1 das dortige Stoppschild und fuhr – ohne anzuhalten – in die Kreuzung ein. Hierbei übersah sie ein von rechts kommendes bevorrechtigtes Fahrzeug und kollidierte in der Kreuzung mit diesem. Infolge der Kollision stieß das Fahrzeug der Beklagten zu 1 gegen den dort befindlichen und im Eigentum der Klägerin stehenden Bildstock, wodurch dieser schwer beschädigt wurde. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls unstreitig.

Der beschädigte Bildstock stammt mutmaßlich aus dem 18. Jahrhundert. Er besteht aus einem Sockel aus rotem Sandstein, welcher auf ein Fundament im Boden gründet. Auf dem Sockel befindet sich eine Säule, ebenfalls aus roten Sandstein, die mit einem Kapitell abschließt, auf welchem sich eine Ädikula aus rotem Sandstein in Form eines Tabernakel befindet. Hierin befindet sich ein Abbild der Muttergottes.

Durch den Unfall wurde der Sockel des Bildstocks mitsamt dem Fundament teilweise aus dem Boden gehoben. Die Säule brach ab und zerbrach. Auch das Kapitell mit dem Tabernakel brach ab.

Das Regierungspräsidium S. erteilte am 07.04.2016 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Restaurierung und Neuaufstellung des Bildstocks nach dem Unfall, wobei die Genehmigung mit einigen Auflagen versehen war. So enthält die Gen[…]


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