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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hebamme – Kostenübernahme durch private Krankenversicherung

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LG Leipzig
Az.: 3 S 543/09
Urteil vom 14.07.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 14.10.2009 (Az.: 113 C 9836/08) wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.052,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.10.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.204,71 EUR festgesetzt.

Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet.
I.
Die Klägerin kann von der beklagten Versicherung Erstattung der weiteren Kosten für die unstreitigen Tätigkeiten ihrer Hebamme in Höhe von 1.052,11 EUR verlangen.
1. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für eine Hebamme auf fehlenden Versicherungsschutz nicht berufen. Aus den dem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen ergibt sich ohne Zweifel, jedenfalls bei entsprechender Auslegung der Versicherungsvorschriften und einem normgerechten Sinnverständnis, dass im Rahmen der zu erstattenden Leistungen in Zusammenhang mit einer Hausgeburt die erforderlichen üblichen Kosten einer Hebamme zu erstatten sind, und dies ohne eine Begrenzung nach oben. So beschreiben die Tarifbestimmungen der Beklagten unter dem Tarif CV3 (ambulante und stationäre Heilbehandlungen) in der Tarifbezeichnung A. 1.7 als zu erstattende Leistungen des Versicherers Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung bei der Hausentbindung auch in Form der Hebammenkosten, wobei derartige Leistungen nach Tarif Ziffer B. a) zu 100 % zu[…]


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