OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 4 U 49/97
Verkündet am 3. März 1998
Vorinstanz: LG Kleve – Az.: 2 O 354/96
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1998 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1996 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
(Abgekürztes Urteil gemäß §313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagte ist – über die von ihr kulanzhalber bereits gezahlten 25.000 DM hinaus – verpflichtet, auch die mit der Klage eingeforderten weiteren; der Höhe nach nicht bestrittenen Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung zu erbringen. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Beklagte nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (Brand, § 3 Nr. 1 VHB 84) leistungsfrei (§§ 61 VVG, 9 Nr. 1 a VHB 84). Dabei kann offenbleiben, ob der Wohnungsbrand darauf zurückgeht, daß die Adventskerzen nicht gelöscht worden waren, oder ob ein technischer Defekt zu dem Feuer geführt hat. Geht man davon aus, dass das Adventsgesteck Feuer gefangen hat, so mag der Klägerin objektiv der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie das Haus – wenn auch nur für kurze Zeit – verlassen hat, ohne die Kerzen zuvor gelöscht oder für eine Aufsicht gesorgt zu haben. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt nämlich nicht nur einen objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt voraus, sondern darüber hinaus ein in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden, welches als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (vgl. BGH r + s 1989, 193; Senat r + s 1995, 424 m.w.N., Sa[…]