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Haftpflichtversicherung – Risikoausschluss – Ausschlussobjeke

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 145/04
Urteil vom 07.10.2004

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Oktober 2004 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. März 2004 – 2 O 326/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 129.980,49 zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.03.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 57.370,78 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 28.11.2002 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem früheren Mitarbeiter K, aus der Haftpflichtversicherung Nr. XXXXX Versicherungsschutz zu gewähren hat für weitere Ersatzforderungen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft der Anlage H-Str. .. wegen bei der Entnahme von Bodenproben über der Tiefgarage des Hauses am 26.10.1994 von K verursachter Schäden geltend macht.

II. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde liegen.

Die Klägerin betreibt ein chemisches Labor. Sie wurde beauftragt, das über einer Tiefgarage aufgeschüttete Erdreich zu untersuchen, nachdem der Verdacht einer Aufbringung verunreinigten Materials aufgekommen war. Bei der Entnahme einer Probe durchstieß ein Mitarbeiter. versehentlich das unter dem Erdreich liegende Vlies sowie die darunter liegenden Folien bis zum Rohbeton. Aufgrund dieser Beschädigung des Dachaufbaus entstanden in der Folgezeit Schäden durch eindringendes Wasser. Die Klägerin wurde rechtkräftig verurteilt, den Eigentümern der tiefagrage Schadensersatz zu leisten.

Das Landgericht hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB greife. Gemäß Â[…]


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