Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhaustagegeldversicherung: Medizinische Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung

Ganzen Artikel lesen auf: Krankentagegeld-versicherung-online.de

AG Köln, Az.: 118 C 556/12, Urteil vom 02.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankenhaustagegeld für den Zeitraum vom 04.10.2011 bis zum 25.10.2011 zu 563,32 EUR.

Die Klage ist bereits unschlüssig.

Der stationäre Aufenthalt in der Spezialklinik O. hätte medizinisch notwendig sein müssen. Denn Versicherungsschutz im Rahmen der Krankenhaustagegeldversicherung besteht nur für einen stationären Aufenthalt wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit.

Foto: Pixabay

Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH, VersR 79, 221; 87, 287; 91, 987; OLG Köln, r+s 95, 431; r+s 98, 34). Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Die medizinische Notwendigkeit gerade einer stationären – anstelle einer lediglich ambulanten – Heilbehandlung setzt voraus, dass der angestrebte Behandlungserfolg in der Prognose durch ambulante Maßnahmen nicht im gleichen Maße erzielt werden kann, weil etwa die spezifischen Einrichtungen eines klinischen Krankenhausbetriebes zur Behandlung des bestehenden Leidens besser geeignet sind als die Möglichkeiten eines niedergelassenen Arztes oder ambulanter Therapiezentren, z.B. weil die ständige Überwachung und Kontrolle durch Krankenhausärzte erforderlich ist oder weil der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Möglichkeit ambulante[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv