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Haftpflichtversicherung – Auslegung Teilungsabkommen

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 285/06
Urteil vom 01.10.2008

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. April 2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.130 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. März 2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlossenen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in Höhe von 24.130 EUR in Anspruch, die sie für die Heilbehandlung von 16 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen:

㤠1

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse („K“) gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei der „H“ haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die „H“ auf die Prüfung der Haftungsfrage.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich.

(3) Die Leistungspflicht der „H“ entfällt, wenn schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden – jedoch nicht durch Vorsatz – des Geschädigten entstanden ist.

(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver VerstoÃ[…]


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