Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnimplantate – Schmerzensgeld nach fehlerhaftem Setzen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 156/09
Urteil vom 17.02.2010

Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.10.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und hinsichtlich des bezifferten Schadens wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2008 sowie weitere 837,52 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend.
Am 22.09.2004 setzte der Beklagte bei der Klägerin in regio 11 und 12 zwei enossale Implantate. Gleichzeitig wandte er als Knochenaufbaumaßnahme das sogenannte bonesplitting an, bei dem der zu schmale Alveolarfortsatz (zahntragender Teil des Kieferknochens) gespreizt wird, damit das Implantat allseitig von einer hinreichenden Knochenlamelle umfasst wird. Zur Auffüllung wurde die Knochenaufbaumasse BioOss eingebracht und mit einer TitaniumMembran gedeckt. Wegen der unzureichenden Knochenverhältnisse setzte der Beklagte die Implantate deutlich nach cranial (schädelwärts), d.h. im Verhältnis zu den Nachbarzähnen ca. 3 mm weiter nach oben. Am 31.03.2005 wurden die Implantate freigelegt und am 18.04.2004 erfolgte das endgültige Einsetzen der Kronen. Da der Knochenaufbau nicht so wie erhofft gelungen war, musste die Lücke zu […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv