Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 156/09
Urteil vom 17.02.2010
Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.10.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und hinsichtlich des bezifferten Schadens wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2008 sowie weitere 837,52 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend.
Am 22.09.2004 setzte der Beklagte bei der Klägerin in regio 11 und 12 zwei enossale Implantate. Gleichzeitig wandte er als Knochenaufbaumaßnahme das sogenannte bonesplitting an, bei dem der zu schmale Alveolarfortsatz (zahntragender Teil des Kieferknochens) gespreizt wird, damit das Implantat allseitig von einer hinreichenden Knochenlamelle umfasst wird. Zur Auffüllung wurde die Knochenaufbaumasse BioOss eingebracht und mit einer TitaniumMembran gedeckt. Wegen der unzureichenden Knochenverhältnisse setzte der Beklagte die Implantate deutlich nach cranial (schädelwärts), d.h. im Verhältnis zu den Nachbarzähnen ca. 3 mm weiter nach oben. Am 31.03.2005 wurden die Implantate freigelegt und am 18.04.2004 erfolgte das endgültige Einsetzen der Kronen. Da der Knochenaufbau nicht so wie erhofft gelungen war, musste die Lücke zu […]