LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 17 Ta (Kost) 6057/14 – Beschluss vom 30.09.2014
I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.05.2014 – 4 Ca 1112/13 – teilweise geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.935,66 EUR festgesetzt.
Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 132.068,97 EUR.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Prozess-bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 54.935,66 EUR, während sich der weitere mit der Beschwerde geltend gemachte Wertansatz als unberechtigt erweist.
a) Die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Kündigungsschutzklage ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Vierteljahresverdienst der Klägerin zu bewerten. Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug nach den letzten Angaben des Beschwerdeführers, denen die Klägerin zuletzt nicht mehr konkret entgegengetreten ist, unter Einschluss von vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen, Firmenwagen und Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung insgesamt 2.523,40 EUR, was einen Vierteljahresverdienst von 7.570,20 EUR ergibt. Dass der Beklagte angesichts des besonderen Verhältnisses der Parteien möglicherweise eine geringere Vergütung – unregelmäßig – zahlte, ändert an der Höhe der eigentlich geschuldeten und von der Klägerin klageweise geltend gemachten Vergütung nichts.
b) Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung ihrer Arbeitsbedingungen begehrt. Der Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen, deren Wert sich gemäß § 42 Abs. 3 GKG nach ihrem dreifachen Jahresbetrag richtet; denn die Klägerin hat nicht bestimmte, in gewissen Zeitabständen fällig werdende Leistungen geltend gemacht, sondern die gerichtliche Klärung des Inhalts ihres Arbeitsverhältnisses gefordert. Nach den Empfehlungen der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (EzA-SD Nr. 15, S. 11 ff.), an denen sich die Beschwerdekammer bei ihrer Wertfestsetzung orientiert, ist ein Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit einer Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt zu bewerten. Angesichts des Umfangs der begehrten Feststellungen ist der z[…]