Oberlandesgericht Hamm
Az: I-20 U 62/11
Urteil vom 21.10.2011
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2011 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.932,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
A. Die Parteien streiten aus Anlass eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 10.10.2006 um die Schadensregulierung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die VHB 2005 (Variant) mit Unterversicherungsverzicht zugrunde liegen.
Wegen der Einzelheiten des in 1. Instanz vorgetragenen Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bochum Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugin … abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis, dass ihm aufgrund eines Einbruchs die in der Schadensmeldung vom 30.10.2006 angegebenen Gegenstände entwendet wurden, nicht erbringen können. Bereits das Vorliegen stimmiger Einbruchspuren sei zweifelhaft. Jedenfalls bestehe aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls; insbesondere bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die Höhe des Schadens getäuscht habe. Schließlich habe der Kläger auch nicht den Vollbeweis dafür erbringen können, dass die angeblich entwendeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden, da er entsprechenden Beweis nicht angeboten habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. […]