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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung auf anderen Beruf

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LG Coburg
Az: 11 O 480/05
Urteil vom 21.08.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.615,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 23.227,38 Euro seit dem 03.06.2005 und aus einem Betrag von 16.388,00 Euro seit 07.08.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bis einschließlich Februar 2007 sowie Freistellung von der Zahlung der Versicherungsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt.
Der Kläger war, nachdem er dort auch seine Ausbildung absolviert hatte, seit Februar 2002 als Elektriker im elterlichen Betrieb tätig. Er stellte bei der Beklagten am 11.12.2002 Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers mit Versicherungsschein vom 8.1.2003 an, so dass der Kläger ab 1.1.2003 Versicherungsschutz hatte. Am 13.4.2004 machte der Kläger Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung wegen angeblicher Berufsunfähigkeit infolge eines Bandscheibenvorfalles ab dem 27.3.2003 geltend. Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Leistungsprüfungsverfahrens holte diese Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Ferner stellte die Beklagte fest, dass bei der Antragstellung der Kläger die Fragen nach Gesundheitsstörungen, Krankheiten oder Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates (z. B. Wirbelsäule, Bandscheibe etc.) in den letzten 10 Jahren mit „Nein“ beantwortet hatte (vgl. Anlage B 1). Im Dezember 2004 trat die Beklagte vom Versicherungsvertrag der Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung zurück. Der Kläger schloss Ende Februar 2007 die Umschulung zum staatlich geprüften Elektrotechniker ab.
Der Kläger behauptet, aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalles am 26.3.2003 sei er seit 27.3.2003 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber im April 2004 arbeitsunfähig gewesen. Die Erkrankung habe zur Berufsunfähigkeit seit 27.3.2003 bis Ende 2/07 geführt. Er sei nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als E[…]


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