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Geschwindigkeitsüberschreitung – unscharfes Foto

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: (2 B) 53 Ss-Owi 186/11 (89/11)
Beschluss vom 09.08.2011

Ein sehr unscharfes Geschwindigkeitsmessfoto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, ist für eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht geeignet (Oberlandesgericht Brandenburg, Az: (2 B) 53 Ss-Owi 186/11 (89/11), Beschluss vom 09.08.2011).
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 10. Februar 2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Gründe
I. Das Amtsgericht Cottbus hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 10. Februar 2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen habe die Betroffene am 9. Juni 2010 als Fahrerin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in … die im … Weg zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten.
Dagegen hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11. April 2011 rechtzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet.
Die Urteilsgründe tragen die Feststellung der Fahrereigenschaft der Betroffenen nicht.
Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt daher prinzipiell nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH NZV 1996, 157 [BGH 19.12.1995 – 4 StR […]


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