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Darlegungslast des Mieters bei Mietminderung wegen Baulärms

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 926 C 20/19 – Urteil vom 09.08.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 545,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5,06 € seit dem 1. August 2018 und aus jeweils 90,05 € seit dem 6. August 2018, 6. September 2018, 4. Oktober 2018, 6. November 2018, 6. Dezember 2018 und 5. Januar 2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 545,36 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag betreffend die Wohnung …. Die Beklagte schuldet für die Monate August 2018 bis Januar 2019 restliche Miete in Höhe von jeweils 90,05 €, die sie in dem vorgenannten Zeitraum wegen einer Kürzung der Gesamtmiete von 450,26 € um 20% nicht an die Klägerin gezahlt hat, sowie Rücklastgebühren von 5,06 €.

Die Beklagte war verpflichtet, die vereinbarte Miete in voller Höhe an die Klägerin zahlen. Die Miete war nicht wegen eines Mangels nach § 536 BGB gemindert. Die Beklagte beruft sich insoweit zwar auf lärmintensive Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück … im hier maßgeblichen Zeitraum. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Miete hat sie aber nicht dargetan.

Das Gericht legt seiner Entscheidung in Ansehung der neueren Rechtsprechung des BGH zu sog. Umfeldmängeln (vgl. NZM 2015, 481 – Bolzplatz) zugrunde, dass der Mieter, der ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Mangels und der darauf beruhenden Gebrauchsbeeinträchtigung trägt, auch dartun muss, dass der Vermieter den Baulärm nicht zu dulden hätte bzw. dem Vermieter aus § 906 BGB ein Anspruch gegen den störenden – hier: bauenden – Dritten auf einen angemessenen Ausgleich in Geld zugestanden hätte, weil es sich bei dem behaupteten Baulärm um eine „wesentliche Beeinträchtigung“ gehandelt hat. Der Mieter muss also zumindest darlegen, dass der von den Bauarbeiten ausgehende Lärm bei Nennung der üblichen Zeiten der Störungen so gravierend ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden und dem Eigentümer Abwehransprüche gegen den Störer, ggf. Ausgleichsansprüche zustehen bzw. (für die Vergangenheit) zu[…]


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