BGH
Az: IV ZR 252/08
Urteil vom 24.11.2010
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die er im Jahre 2001 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung abschloss.
Am 18. März 2001 unterzeichnete der Kläger ein Formular der Beklagten, das wie folgt überschrieben ist:
„Anfrage: Ich wünsche (Wir wünschen) ein Angebot zum Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung“.
Als gewünschte Versicherungsform war in dem Formular „kapitalbildende Lebensversicherung“ angekreuzt.
In der Rubrik „Vertragsabschluss/Widerspruchsrecht/Rücktrittsrecht“ heißt es:
„Die [Beklagte] erstellt mir (uns) auf der Grundlage dieser Anfrage und der Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person(en) ein schriftliches Vertragsangebot (Versicherungsschein). Der Vertrag gilt mit Aushändigung dieses Angebots und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn ich (wir) dem Vertragsabschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspreche(n) und ich (wir) über diese Folge noch einmal im Versicherungsschein schriftlich belehrt wurde(n). Nach Vertragsabschluss, also spätestens nach Ablauf der Monatsfrist, kann ich (können wir) innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. …“
Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein und bat ihn in ihrem „Policenbegleitschreiben“ vom 19. März 2001, die beigefügten Unterlagen zu überprüfen und sie „bei Unvollständigkeit oder Abweichungen von den bei der Anfrage gemachten Angaben“ umgehend zu informieren. Beigefügt war eine Anlage mit „Angaben zur versicherten Person“, die den Gesundheitszustand des Klägers betrafen.
Mit „ja“ beantwortet war die Frage unter Nr. 4
„Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztl[…]