Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 RBs 31/2010
Beschluss vom 20.04.2010
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen vom 09. Juli 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 15. Juni 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.2010 durch die Richterin am Amtsgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerhalb geschlossener Ortschaften) um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 130,- Euro und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dabei hat das Amtsgericht das Fahrverbot auf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, mit der die Verletzung des § 25 StVG und in diesem Zusammenhang gerügt wird, die zeitliche Beschränkung des Fahrverbotes sei rechtlich nicht zulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen beigetreten.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Er erweist sich hinsichtlich des angeordneten Fahrverbotes als fehlerhaft[…]