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Berufsunfähigkeitsversicherung – Fragen nach Betäubungs- oder Rauschmittel

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 10 U 168/06
Urteil vom 15.02.2007

In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.05.2006 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem unter bestehenden Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge für die Monate September 2005 bis August 2006 je einschließlich rückständige Rente in Höhe von 15.147,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.786,90 EUR seit 01.12.2005 und aus weiteren 11.306.07 EUR seit 30.8.2006 sowie weitere 2.928,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund des unter bestehenden Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge ab September 2006 jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus eine monatliche Unterhaltsrente von 1.262,30 EUR nebst vereinbarter Dynamisierung zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die bezüglich des unter der bestehenden Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge vorzunehmende Dynamisierung zu erteilen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für Klage und Widerklage im Berufungsrechtszug: bis zu 130.000,– EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung von Leistungen, die sie dem Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht hat.

Bezüglich des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ulm vom 26.05.2006 Bezug genommen.

Bezüglich des Wortlauts und der optischen Gestaltung des von der Beklagten verwendeten Formulars „Antrag auf Rentenversicherung“, das der Kläger am 17.06.1999[…]


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