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Friseur pfuscht bei Dauerwelle – Schadensersatzansprüche

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 19 U 62/99
Verkündet am 07.01.2000
Vorinstanz: LG Köln – Az.:21 O 366/96

In Sachen hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.1999 f ü r R e c h t e r k a n n t:
1.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az.: 21 O 366/96 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.541,76 DM sowie ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe sind mit der Berufung nicht angegriffen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten bei der Klägerin durchgeführten Haarbehandlungen am 31.07., 03. und 04.08. sowie 02.09.1993 nicht den Regeln der Technik entsprachen.
Der Senat folgt der Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils, auf welche Bezug genommen wird.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Sachverständige B. habe in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die Frage nach der Schadensverursachung durch die Klägerin nicht eindeutig beantwortet; auch habe die Klägerin sich nicht ausschließlich in Behandlung bei der Beklagten befunden, sondern sich durchgehend auch anderweitig dauerwellen und färben lassen.
Der Zeitpunkt zu dem das Haar der Klägerin en[…]


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