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Visitenkartenanbringung an Fahrzeugen ist verboten

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OLG Düsseldorf
Az: IV-4 RBs 25/10
Beschluss vom 01.07.2010

1. Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Das Rechtsmittel wird verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe
Das Amtsgericht Moers hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § § 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, – € verhängt. Hiergegen wendet er sich mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil es zumindest zur Fortbildung des Rechts, aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Sache gibt Gelegenheit die Begriffe Gemeingebrauch und Sondernutzung i.S. des § 18 Abs. 1 StrWG zu definieren und Leitsätze dazu aufzustellen, wann die Anbringung von Werbezetteln an geparkte Fahrzeuge zu gewerbsmäßigen Zwecken im öffentlichen Straßenraum einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Es besteht Klärungsbedarf, weil es nach Kenntnis des Senats bisher an einer rechtlichen Einordnung als Sondernutzung oder Gemeingebrauch dieser Form der Nutzung des öffentlichen Straßenraums fehlt.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil weist keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Die Feststellungen des Amtsgericht tragen den Schuldspruch.
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf.
Das Amtsgericht hat die Verteilung von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf […]


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