LG Saarbrücken, Az.: 13 S 63/16 Urteil vom 04.11.2016 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.03.2016 – 36 C 281/15 (12) – teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 108,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen Rückstufungsschaden nach einer Quote von 75% zu ersetzen, der ihm durch die Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers, der … Versicherung AG, Schadennummer … aus Anlass des Unfallereignisses vom 29.01.2015 entstehen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 76% und die Beklagte zu 24%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.01.2015 in … ereignet hat und für den die Beklagte zu 75% als Fahrzeughalterin haftet. Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger dessen Unfallschaden unter Zugrundelegung dieser Haftungsquote zunächst mit einem Betrag von 7.087,90 € ab. Auf eine Zahlungsanforderung des Mietwagenunternehmens, das dem Kläger einen Mietwagen zur Verfügung gestellt und an das der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hatte, zahlte die Beklagte am 26.05.2015 einen Betrag von 1.059,10 € an das Mietwagenunternehmen. Mit Schreiben vom selben Tage nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger eine neue Abrechnung vor, bei der sie von dem ursprünglich ermittelten Betrag von 7.087,90 € einen Betrag von 370,69 € in Abzug brachte. Dabei legte sie für Mietwagenkosten wegen Mitverschuldens und ersparter Eigenkosten statt 1.059,10 € nur noch 688,41 € zugrunde. Die Beklagte hat an den Kläger einen Betrag von insgesamt (6.208,35 € + 508,86 € =) 6.717,21 € gezahlt. Der Kläger hat zum vollständigen Ausgleich seiner Schäden seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Mit seiner Klage hat der Kläger restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.306,56 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung nach einer Quote von 75% verpflichtet ist. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne nicht im Nachhinein ihm gegenüber die Mietwagenkosten kürzen, wenn sie zuvor gegenüber dem Mietwagenunternehmen einen höheren Betrag abgerechnet habe. Der Anspruch auf Mietwagenkosten sei nach Maßgabe der Haftungsquote von 75% auch der Höhe nach berechtigt. Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Sie meint, der vorgenommene Abzug sei gerechtfertigt, weil die Mietwagenkosten überhöht seien. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 97,41 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den eventuellen Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung in Höhe von 75% zu ersetzen. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die abgerechneten Mietwagenkosten seien lediglich in Höhe von 75% x 1.047,69 € ersatzfähig. Damit ergebe sich ein Gesamtanspruch von 7.873,72 €. Hierauf habe die Beklagte 7.776,31 € gezahlt, was zu einem Nachzahlungsbetrag von 97,41 € führe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch im Umfang der Klageabweisung weiter….