LG Bonn – Az.: 9 O 365/17 – Beschluss vom 09.01.2019
In dem Rechtsstreit wird das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht T, den Richter am Landgericht L sowie die Richterin L2 gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätssumme. Am 28.11.2018 fand unter Mitwirkung der abgelehnten Richter(in) die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen dem Kläger seitens des Kammervorsitzenden nahegelegt wurde, seine Klage zurückzunehmen. Dabei wies dieser auch auf die Obliegenheiten des Klägers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hin. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sodann der Prozessbevollmächtigte des Klägers „einen Befangenheitsantrag“ und anschließend die Anträge aus der Klageschrift gestellt hat. Die Kammer hat sodann Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
Eine Woche nach dem Verhandlungstermin reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 06.12.2018 einen Schriftsatz zur Akte, mit welchem er „ergänzend“ zu seinem Befangenheitsgesuch vortrug (Bl. # ff. Befangenheitsheft). Hier führte er aus, der abgelehnte Kammervorsitzende T habe den Kläger „äußerst aggressiv“ zu einer Klagerücknahme gedrängt und ihm andernfalls „Ärger mit der Rechtsschutzversicherung“ angekündigt. Im Übrigen habe er sich abfällig über die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten geäußert. Da der Richter am Landgericht L und die Richterin L2 das Verhalten des Kammervorsitzenden nicht unterbunden hätten, bestehe auch diesen gegenüber die Besorgnis der Befangenheit.
Die abgelehnten Kammermitglieder haben zu den Vorgängen dienstliche Erklärungen abgegeben, wobei insoweit auf Bl. # ff. Befangenheitsheft Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich, dass mögliche Probleme des Klägers mit dessen Rechtsschutzversicherung angesichts der – aus Sicht der Kammer – fehlenden Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisiert wurden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu nochmals Stellung genommen (Bl. ## ff. d.A.).
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die drei Kammermitglieder war insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 42 ZPO kann ein Richter seitens der Prozesspartei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,[…]