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Kaufvertrags über Sportboot – Rückabwicklung wegen fehlender Osmosefreiheit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 48/19 – Urteil vom 26.02.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.5.2019 – Az: 9 O 203/16 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Kläger lediglich zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR an den Beklagten verurteilt wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten nach dem Verkauf eines gebrauchten Sportbootes restliche Kaufpreiszahlung.

Der Kläger verkaufte an den Beklagten mit Kaufvertrag vom 8.6.2016 ein gebrauchtes Sportboot zum Kaufpreis in Höhe von 89.000 EUR. Der Beklagte leistete die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 13.350 EUR. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 75.650 EUR bezahlte er nicht. Dieser war nach § 7 des Kaufvertrages nach erfolgreichem Osmosescheck fällig.

In § 7 des Kaufvertrages ist geregelt: „Das Schiff wird vor Übergabe an den Käufer noch einmal aus dem Wasser gekrant … und auf offensichtliche Osmose (sichtbare Blasenbildung am Rumpf) und auf eventuelle Schäden begutachtet … Sollte widererwartend Osmose vorhanden sein, übernimmt der Verkäufer die angefallenen Krankosten. Sowohl Käufer, als auch Verkäufer haben in diesem Fall das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat in Schriftform binnen 3 Tagen nach Begutachtung zu geschehen …“

Dem endgültigen Kaufvertrag waren mehrere Entwürfe vorausgegangen, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Während dieser Verhandlungen zwischen den Parteien schrieb die Ehefrau des Beklagten eine E-Mail vom 7.6.2016 an den Zeugen W., den der Kläger als Makler für den Verkauf des Bootes beauftragt hatte. In der E-Mail stand u.a.: „Eine Osmosefreiheit wurde von Herrn B. und Frau B. mündlich bestätigt und vereinbart, dass dies auch Gegenstand des Kaufvertrages wird.“ In einer E-Mail vom nächsten Tag schrieb die Ehefrau des Klägers an die Ehefrau des Beklagten: „Was Sie in Ihrer E-Mail vom 7.6.2016 geschrieben […]


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