Bundesverwaltungsgericht
Az: 6 C 25.12
Urteil vom 11.09.2013
Leitsatz:
1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Im Streit ist, ob die Klägerin zur Wahrung ihrer Glaubensfreiheit von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zu befreien war.
Die Klägerin ist Muslima. Im Schuljahr 2011/2012 besuchte sie ein der Aufsicht des Beklagten unterstehendes Gymnasium in der 5. Jahrgangsstufe. Dort wurde der Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (koedukativer Schwimmunterricht). Die Eltern der Klägerin stellten im Namen der gesamten Familie einen Antrag auf Befreiung der Klägerin vom Schwimmunterricht: Im Islam sei sportliche Betätigung jeder Art erlaubt und erwünscht. Die islamischen Bekleidungsvorschriften erlaubten jedoch nicht, dass Mädchen und Jungen gemeinsam am Schwimmunterricht teilnähmen. Der Schulleiter lehnte den Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde jeweils darauf verwiesen, die Klägerin könne in einer Badebekleidung am Schwimmunterricht teilnehmen, die den Vorgaben des Islam gerecht werde.
Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Ein „besonderer Grund“, der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HessSchulG zur Unterrichtsbefreiung führen könne, liege nicht vor. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Bundesverfassungsrecht. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) habe im vorliegenden Fall nicht hinter die Glaubensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG) zurücktreten müssen. Der Klägerin sei zum ein[…]