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Verkehrsunfall – Bandscheibenvorfall und Unfallversicherung

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 1848/05
Urteil vom 11.04.2008

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhält bei dem beklagten Versicherer einen auf der Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) und der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung geschlossenen Unfallversicherungsvertrag.

Die Parteien streiten darüber, ob der beim Kläger eingetretene Bandscheibenvorfall C5/C6 überwiegend durch den von ihm erlittenen Unfall vom 25. Juli 2001 verursacht worden ist.

Der Kläger erlitt am 25. Juli 2001 einen Verkehrsunfall. Er saß nicht angegurtet in einem parkenden PKW. Dieser wurde von einem vorbeifahrenden Lastkraftwagen, aus dem rechts seitlich eine Kranstütze herausragte, mit dieser Stütze erfasst und einige Meter mitgezogen. Der Kläger wurde sodann in die chirurgische Notarztambulanz des Kreiskrankenhauses A. eingeliefert. Noch am Unfalltag wurden Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule erstellt, die keinen eindeutigen Anhalt für eine frische Fraktur, keine Luxation und keine Gefügungsstörung, sondern nur eine Steilstellung der HWS belegten. Auf computertomographischen Aufnahmen vom 26. Juli 2001 fand sich kein Hinweis auf eine Traumafolge oder einen Bandscheibenvorfall.

Am 2. Oktober 2001 wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall C5/C6 operativ verifiziert und behandelt.

Mit der vorliegenden Klage nimmt er die Beklagte auf bedingungsgemäße Leistungen aus dem oben genannten Versicherungsverhältnis in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen,

sein Bandscheibenvorfall sei eine Unfallfolge. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen, er könne sich an entsprechende Untersuchungen seiner Wirbelsäule nicht erinnern. Bereits 12 Stunden nach dem Unfall habe er unter Schmerzen gelitten, aufgr[…]


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