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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall zwischen PKW und Motorroller

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AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 364/20 – Urteil vom 30.03.2021

I. Der Klageanspruch gemäß Klageantrag zu 1. ist unter Berücksichtigung eines Verursachungsbeitrags der Beklagtenseite i.H.v. 70 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Verursachungsbeitrags der Beklagtenseite i.H.v. 70 % dem Grunde nach verlangen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 11.10.2019 gegen 12:20 Uhr mit ihrem Motorroller (Versicherungskennzeichen …) hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) (amtliches Kennzeichen …) die Straße Osterkamp in Geesthacht mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Aus Fahrtrichtung der Klägerin und des Beklagten zu 1) befand sich auf der rechten Straßenseite auf Höhe der Adresse Osterkamp 28-30 hinter der Rechtsabzweigung zur Straße Eichtwiete eine Ausbuchtung zum Abstellen von Fahrzeugen. Nachdem der Beklagte zu 1) die Abzweigung Eichtwiete passiert hatte, verringerte er seine Geschwindigkeit und lenkte sein Fahrzeug in Richtung des rechten Fahrbahnrands – wie weit ist zwischen den Parteien umstritten. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, an dem langsamer werdenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbei zu fahren. Bevor die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten zu 1) passieren konnte, führte der Beklagte zu 1) ein Fahrmanöver nach links aus, worauf die Klägerin auf ihrem Motorroller mit einer Vollbremsung reagierte, wodurch sie zu Fall kam. Durch den Sturz entstand der Klägerin ein Schaden an ihrem Motorroller in Höhe von 1.279,74 € netto.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei bereits mit etwa der Hälfte seines Fahrzeugs auf die rechtsseitige Ausbuchtung gefahren und dort langsam gerollt. Sie habe ihren Motorroller zunächst zum Stillstand gebracht und habe dann entschieden, an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbei zu fahren, wozu sie aufgrund der Position des beklagtenseitigen Fahrzeugs keinen Spurwechsel habe vornehmen müssen. In diesem Moment habe der Beklagte zu 1) plötzlich eine Wende um 180 Grad vorgenommen. Bei dem Wendemanöver habe er die Klägerin übersehen. Diese habe ein Auffahren auf das quer vor ihr auf der Straße stehende Fahrzeug nur durch eine Vollbremsung verhindern können. Der Beklagte zu 1) habe vor seinem Wendemanöver weder nach rechts noch nach links geblinkt.

Die Klägerin beantragt,

1. […]


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