LG Aachen – Az.: 12 O 206/18 – Urteil vom 08.11.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Fahrzeughandel und macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend. Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen.
Der Beklagte bestellte für das Bestattungsunternehmen bei der Klägerin am 27.10.2017 ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, Modell Vito 114 CDI zzgl. eines Bestattungswagenaufbaus zu einem Preis von 42.850,00 EUR netto bzw. 50.981,50 EUR brutto. Am 07.11.2017 bestätigte die Klägerin das Kaufvertragsangebot des Beklagten und gab in dieser Auftragsbestätigung als auch auf dem Kaufvertragsformular an, dass ausschließlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, die bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können (Bl. 26 GA). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter Ziffer 5.7:
„Verzögert der Käufer den Liefertermin, nimmt er den Liefergegenstand nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist KC berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25% des Kaufpreises geltend zu machen […].“ (Bl. 24 GA)
Der Beklagte wollte die Finanzierung des Kaufvertrages über die T-Bank als Leasinggeber realisieren. Auf eine Anfrage des Beklagten reagierte die T-Bank nicht. Mit Schreiben vom 10.11.2017 erklärte der Beklagte die Kündigung des Kaufvertrages. Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 17.11.2017 zurück und forderte den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises unter Frist bis zum 01.12.2017 auf.
Die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mittlerweile zum Bestattungswagen umgebaut worden sei. Ferner sei der Klägerin ein hoher Schaden aufgrund des nicht durchgeführten Kaufvertrages entstanden. Das Fahrzeug verfüge nur über eine maue Ausstattung und ließe sich nur schwer verkaufen. Sie ist der Ansicht dass ihr nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 25% des Brutto-Kaufpreises, mithin 12.747,87 EUR zustehe. Die Ziffer 5.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch wirksam, da hier ein Bestattungswagen verkauft wurde, bei dem eine erheblich höhere Gewinnspanne zu erzielen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten[…]