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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rettungshubschraubereinsatz (vergeblicher) – Krankenkasse ersatzpflichtig

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 1 KR 267/07
Urteil vom 20.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 15 KR 292/06, Entscheidung vom 28.06.2007

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist ein geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen des Einsatzes eines Rettungshubschraubers mit Notarzt in Höhe von 362,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2006.
Der Kläger ist gem. § 4 Abs. 4 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) Träger der Luftrettung. Innerhalb des Klägers ist das Regierungspräsidium Gießen die für die Luftrettung zuständige Behörde.

Für die Luftrettung u.a. zugunsten Versicherter der Beklagten im Jahre 2005 haben der Kläger sowie weitere Leistungserbringer einerseits und die Beklagte sowie weitere Kostenträger andererseits die „Vereinbarung über Benutzungsentgelte für Leistungen der Rettungshubschrauber Christoph 2 und 7 im Jahre 2005“ geschlossen. Auszugsweise lautet diese Vereinbarung folgendermaßen:
㤠1 Allgemeines
Die Kosten der Notfallversorgung nach § 2 HRDG, die dem Leistungserbringer im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, werden vom Regierungspräsidenten GF. Benutzungsentgelte für die Rettungshubschrauber Christoph 2 und 7 erhoben

§ 3 Benutzungsentgelte
(1) Für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 gelten die Regelungen aus § 3 Abs. 3 der Benutzungsentgeltvereinbarung 2004 vom 18.1.2005 (ab 1.1.2005 je Flugminute 31,00 EUR) weiter

§ 6 Einsatzauftrag
(1) Einsätze zu Lasten der Kostenträger dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Einsatzauftrag von einer Zentralen Leitstelle erteilt wurde. Maßgeblich für die Erteilung des Einsatzauftrages ist das bei der Zentralen Leitstelle eingehende Meldebild.
(2) Eine Einsatzabrechnung erfolgt nur dann zu Lasten der Kostenträger, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Einsatzes auf dem vereinbarten Vordruck der Abrechnungssoftware vorliegt


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