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Aufrechterhaltung Fahrverbot als Nebenstrafe trotz langer Verfahrensdauer

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OLG Dresden – Az.: 2 OLG 22 Ss 195/21 – Beschluss vom 16.04.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07. Januar 2021 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hatte den Angeklagten am 09. Mai 2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt und ihm daneben für die Dauer von fünf Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Es hatte festgestellt, dass der Angeklagte am 31. Mai 2018 bei einem Ausparkversuch auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz des Baumarktes TOOM in Freital gegen 11.30 Uhr ein in einer gegenüberliegenden Parkbucht abgestelltes Auto beschädigt, an diesem Fahrzeug einen Sachschaden von etwa 1.500,- € verursacht und sich sodann ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen entfernt hatte, obwohl ihm bewusst war, einen möglicherweise nicht unbedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben.

In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden hat der Angeklagte seine form- und fristgerecht hiergegen eingelegte Berufung nachträglich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil vom 07. Januar 2021 hat die Berufungskammer sodann unter Verwerfung der Berufung im Übrigen den Rechtsfolgenausspruch insoweit abgeändert, als sie die Dauer des Fahrverbots auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat verkürzte. An einer Erhöhung der Geldstrafe zu Lasten des Angeklagten durch Anpassung der einzelnen Tagessatzhöhe sah es sich – nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten verbessert hatten – wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 StPO gehindert.

Mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen das Fahrverbot. Es habe so lange Zeit nach der abgeurteilten Tat seine Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren und müsse daher entfallen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem in Wesentlichen angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Die den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit erfassende Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang vorläufig begründet.

1. Die Beschränkung der Revision allein auf d[…]


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