LG Bielefeld – Az.: 2 O 238/20 – Urteil vom 19.10.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassung
Der Fall beschreibt ein Gerichtsverfahren über einen Verkehrsunfall, der sich am 8. März 2020 ereignet hat. Der Kläger begehrt Schadensersatz für den Unfall. Der Kläger, der einen Audi A5 fuhr, bog vom M.-Weg nach rechts in die O.-Straße ein, als ihm ein BMW 530 d, der von der Beklagten gefahren wurde, entgegenkam. Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h gefahren, während der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h unterwegs gewesen sei. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe und dass der rechte Fahrbahnrand zum Zeitpunkt des Unfalls frei gewesen sei. Der Beklagte bestreitet diese Vorwürfe und behauptet, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein anderes Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand geparkt war.
Das Gericht stellt letztlich fest, dass der Kläger den Unfall verschuldet hat, da er dem von rechts kommenden Beklagten nicht die Vorfahrt genommen hat. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Gericht stellt ferner fest, dass den Beklagten kein Verschulden trifft, weil er die Vorschrift, auf der rechten Straßenseite zu fahren, verletzt hat, da er auf der linken Seite an geparkten Autos vorbeifuhr. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten. Das Gericht stellt ferner fest, dass der Beklagte nicht für die durch den Unfall verursachten Schäden haftet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen oder Anwaltskosten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.03.2020 gegen 14:45 Uhr in D. ereignet hat.
Der Kläger bog zum vorgenannten Zeitpunkt mit seinem PKW Audi A 5, amtliches Kennzeichen XXX, vom M.-Weg kommend nach rechts in die O.-Straße ein. Dort kam ihm der Beklagte zu 3. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW BMW 530 d des Beklagten zu 1., amtliches Kennzeichen YYY, entgegen. Entlang der Fahrstrecke des Beklagten zu 3. waren auf der O.-Straße am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt, an denen der Beklagte zu 3. Vorbeifahren musste. Zu diesem Zweck fuhr er auf der relativ schmalen Straße (vgl. zu den Örtlichkeiten Fotos K 10 bis K 15 – Anlagen zum klägerischen Schr[…]