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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheit im Strassenverkehr – Führerscheinsperre – Ausnahme von bestimmten Kraftfahrzeugen

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Amtsgericht Frankfurt/Main
Az: 920 Cs – 212 Js 23993/06
Urteil vom 25.10.2006

In der Strafsache hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter- in der Sitzung vom 25.10.2006 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Von der Sperre werden Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper ausgenommen.
Gründe:
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der 44 Jahre alte Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und geschieden. Er hat eine 13 Jahre alte Tochter. Der Angeklagte arbeitet als Kraftfahrer bei der Frankfurter Entsorgung- und Service GmbH (FES), wo er im wesentlichen Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper fährt. Hieraus erzielt der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 1600 Euro, von dem der Angeklagter monatlich 307 Euro an Unterhalt für seine Tochter zahlt.

Der Angeklagte konsumiert Alkohol im allgemein sozialüblichen Umfang: er trinkt gelegentlich abends ein bis zwei Bier.

Strafrechtlich ist in der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist keine Eintragungen auf.

II.
Am 12.06.2006 – der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Urlaub – schaute der Angeklagte ab etwa 20:00 Uhr Fußball im Fernsehen. Dabei trank er etwa drei Bier (Export) zu je 0,5 I oder 0,33 I, es können auch vier Bier gewesen sein. Da seine Tochter am nächsten Tag in Urlaub fahren wollte und der Angeklagte ihr hierfür noch etwas Geld geben wollte, beschloss er gegen 23:30 Uhr, unmittelbar, nachdem er das letzte Bier getrunken hatte, noch schnell bei seiner Tochter vorbei zu fahren, um ihr das Geld zu bringen. Den zuvor genossenen Alkohol „fühlte“ der Angeklagte „schon ein bisschen „, hielt sich aber noch für fahrtüchtig.

Gegen 0:32 Uhr am 13.06.2006 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW Opel Astra, amtliches Kennzeichen F…, die Autobahn A 661 in der Gemarkung Frankfurt am Main. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses wies er zu diesem Zeitpu[…]


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