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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung aufgrund eines Fehlverhaltens eines Besuchers – vorherige Abmahnung

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AG Stuttgart – Az.: 35 C 4053/20 – Urteil vom 11.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 4.380 €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte gestützt auf zwei außerordentliche und zwei je hilfsweise dazu erklärte ordentliche Kündigungen auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum in Anspruch.

Mit Vertrag vom 05.12.2008 mietete die Beklagte die streitgegenständliche Einzimmerwohnung in der S-str. 2b in Stuttgart an (Anl. K 1, Bl. 19 ff d.A.).

Mit Schreiben vom 15.11.2019 (Anl. K 2, Bl. 14f. d.A.) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung machte sie geltend, dass sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte (in der Folge auch: „C.“) sich über ein im Jahre 2015 ausgesprochenes Hausverbot hinwegsetzen würden. Zudem habe C. am 18.10.2019 einen anderen Mieter mittels eines Pfeffersprays körperlich angegriffen, verletzt und mit „üblen Schimpfworten belegt“. Darin liege auch eine Wiederholung der im Jahre 2015 abgemahnten Verhaltensweisen. Aus den gleichen Gründen werde vorsorglich auch eine ordentliche Kündigung erklärt. Mit einem an C. adressierten Schreiben vom 15.11.2019 (Anl. K 7, Bl. 12 d.A.) sprach die Klägerin diesem gegenüber ein Hausverbot aus, welches sie ebenfalls auf den Vorfall vom 18.10.2019 stützte.

Mit Schreiben vom 21.02.2020 (Anl. K 8, Bl. 34f. d.A.) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis nochmals außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung machte sie geltend, dass sich die Klägerin und C. weiterhin über das bestehende Hausverbot hinwegsetzen würden. C. gehe in der Wohnung weiter ein und aus, obwohl die Kündigung vom 15.11.2019 zumindest als Abmahnung Wirkung entfalte.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im ersten Obergeschoss rechts des Gebäudes Sch. Straße …, … Stuttgart, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Speisekammer, Bad/Dusche/WC, Balkon, Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über […]


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