Rechtsstreit um Mietwagenkosten: Landgericht Köln klärt Erstattungsfähigkeit von Aufschlägen und ersparten Eigenaufwendungen
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 13 S 343/17 am 16.10.2018 ein Urteil gefällt, das die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall betrifft. Im Kern ging es um zwei strittige Punkte: Erstens, ob die Klägerin Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag von 20% für unfallspezifische Mehrleistungen hat, und zweitens, ob im ersten Schadensfall ein Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen vorgenommen werden sollte.
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Pauschaler Aufschlag für unfallspezifische Mehrleistungen
Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein pauschaler Aufschlag von 20% (= 531,80 €) zusteht. Dieser Aufschlag ist unabhängig davon, ob eine Eil- oder Notsituation vorlag. Entscheidend ist, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters zurückzuführen sind, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden. Das Gericht stellte fest, dass solche unfallbedingten Mehrleistungen auch ohne Eil- und Notsituation entstehen können, beispielsweise durch die Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen oder durch die flexible Laufzeit des Mietvertrages.
Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen
Im ersten Schadensfall entschied das Gericht, dass ein Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen vorgenommen werden sollte. Dieser Abschlag beträgt 10% der Anmietkosten und wird nur dann nicht vorgenommen, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat. Das Argument der Klägerin, dass sie nicht klassenniedriger anmieten konnte und daher keine Eigenersparnis erzielen konnte, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,55 € zustehen. Das Amtsgericht hatte bei seiner Berechnung übersehen, dass vorgerichtlich nicht beide Fälle als eine Angelegenheit bearbeitet worden waren, sondern jeder Fall für sich als eigene Angelegenheit. Daher sind auch für beide Fälle gesondert Gebühren und die Auslagenpauschalen angefallen.
Prozessuale Nebenentscheidungen und Streitwert
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 8% und die Beklagte zu 92%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trag[…]