Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 114/21 – Urteil vom 22.08.2022
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen II – des Landgerichts Kiel vom 4. Juni 2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 36.843,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 2. 22.562,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 3. 14.737,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 4. 12.281,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 5. 12.281,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 6. 6.140,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 7. 6.140,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 8. 6.140,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014 und an die Klägerin zu 9. 3.684,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Regressansprüche geltend, nachdem eine bei ihnen kaskoversicherte Yacht auf dem Gelände der Beklagten von deren Lagerbock gekippt und erheblich beschädigt worden war.
Die Klägerinnen sind bzw. waren jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 1. Mai 2014 in verschiedenem Umfang Yacht-Kasko-Versicherer der Segelyacht des Typs Oceanis 43 (Name „X“) des Eigners D1, wie sich aus dem Nachtrag zur Yacht-Kaskoversicherung zur Policen-Nr. … der in Vollmacht der Versicherer tätigen P1 GmbH (Anlage K1, Bd. I Bl. 12 GA) ergibt. Die Beklagte b[…]