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Haushaltsführungsschaden bei geringfügiger Verletzung?

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LG Kleve, Urteil vom 17.02.2017, Aktenzeichen: 3 O 68/16

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte (die zwischenzeitlich auf den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist mittlerweile zurückgenommen) auf Zahlung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.08.2002 in Kleve, K.. Straße, Höhe Haus Nr. 100 a ereignet hat.

Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz / Bigstock

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Die bei ihr versicherte Zeugin … befuhr am Unfalltag mit ihrem Fahrrad die K.. Straße Richtung stadtauswärts. Sie befand sich auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz in Kleve. Gegen 14:30 Uhr kam es in Höhe des Haus Nr. 100 a zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Versicherte der Klägerin durch eine bei der Beklagten haftpflichtversicherten Tanklastwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …, gesteuert von dem vormaligen Beklagten …, verletzt wurde, als das Gespann versuchte, nach rechts in ein Grundstück abzubiegen und hierbei den Radweg, den die Versicherte der Klägerin nutzte, zu überqueren.

Durch den Unfall wurde die Versicherte der Klägerin verletzt. Sie erlitt eine zweitgradige offene distale Ulnartrümmerfraktur links, daneben eine nicht distozierte Fibulaköpfchenfraktur links, ein ausgedehntes Decollement distaler linker Unterarm sowie ausgedehnte Prellungen und Hauptablederungen am linken Bein. In der Zeit vom 09.08. bis 26.08.2002 wurde sie deshalb stationär im Krankenhaus behandelt. Nach zunächst ambulanter Weiterbehandlung wurde die Versicherte am 27.09.2002 erneut in stationärer Behandlung aufgenommen, wobei eine Stabilisierung der Fraktur im linken Bein mittels Drittelrohrplatte erfolgte. Bei einer weiteren Untersuchung am 16.01.2003 klagte die Versicherte weiter über Schmerzen im linken Handgelenk. Seither wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bescheinigt; hieran hat sich in der Folgezeit nichts geändert.

Eine weitere Operation folgte am 15.05.[…]


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