Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa 767/11
Urteil vom13.02.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.05.2011 – 6 Ca 161/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.2010.
Der Kläger war seit März 2002 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als freier Mitarbeiter beschäftigt. Ab Oktober 2002 lag dieser Tätigkeit ein Honorarrahmenvertrag zugrunde. Der letzte Honorarrahmenvertrag, datiert vom 23.01.2007 und sieht eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter mit überwiegend redaktionellen Tätigkeiten (Online) vor. Dieser Vertrag war bis 12.08.2009 befristet. Vor Inkrafttreten dieses Vertrages vereinbarten die Parteien am 01.05.2007 ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2010 mit einer Beschäftigung des Klägers als Redakteur. Als Befristungsgrund enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„Sachlicher Grund für die Vertragsbefristung ist die programmgestaltende Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne der Rechtsprechung. Mit der Befristung werden die personellen Voraussetzungen geschaffen, den wechselnden programmlichen Bedürfnissen und dem Erfordernis der größtmöglichen Programmvielfalt nachkommen zu können. Weiterer sachlicher Grund zur Vertragsbefristung ist der Beschluss des Rundfunkrats vom 07.03.2006, wonach in der Aufgabenplanung für den Zeitraum 2007 bis 2010 als Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der Schwerpunktsprache Chinesisch – auch vor dem Hintergrund der Olympischen Spiele in Peking in 2008 – beschlossen wurde. Strategisches Ziel ist es, dass chinesische Mobilangebot bis 2010 weiter auszubauen und die Etablierung entsprechender Kooperationen mit regionalen Providern zu erreichen.“
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurden die Online- und die Radioredaktion der Beklagten zusammengefasst und werden nunmehr unter einheitlicher Leitung geführt.
Mit am 19.01.2011 beim Arbeitsgericht erhobener Befristungskontrollklage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältniss[…]