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Lenkzeitüberschreitung: Berechnung der Tageslenkzeit

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 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2Ws(B) 101/01 OwiG
BESCHLUSS vom 26.03.2001

In der Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen das FPersG hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil Amtsgerichts Kassel vom 22. August 2000, am 26. März 2001 gem. §§ 79, 80 a OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kassel zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der verlängerten täglichen Lenkzeit in sechs Fällen Geldbußen von 200,–, 200,–, 500,–, 1000,–, -100,– und 500,– DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen. Rechts rügt:
Die frist- und formgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen des. Urteils tragen nicht den Schuldspruch.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Bußgeldbescheid ist eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung. Dazu ist erforderlich, daß der Bußgeldbescheid die vorgeworfenen Taten zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt, so daß der Betroffene weiß, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Diesen Erfordernissen wird der Bußgeldbescheid vom 18.04.2000 gerecht. Die Tatzeiten und die Start- und Zielorte der einzelnen Fahrten werden benannt. Die Tatzeiträume werden aufgeschlüsselt und die jeweils festgestellte Überschreitung der Lenkzeit beziffert.
Dagegen sind die Feststellungen des Urteils zur äußeren Tatseite lückenhaft. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten und darf nur zweimal auf zehn Stunden verlängert werden. Tageslenkzeit und tägl[…]


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