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Oberlandesgericht Dresden
Az: Ss (Owi) 788/09
Beschluss vom 02.02.2010

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Meissen vom 02. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meißen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Meißen hat den Betroffenen mit gemäß § 72 OWiG ergangenem Beschluss vom 02. Oktober 2009 freigesprochen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. zur 2 Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen nicht nachzuweisen sei. Er habe keine Angaben zur Sache gemacht und auch die Fahrereigenschaft nicht zugestanden. Eine Verwertung des Tatvideos sei nicht in Betracht gekommen; es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da es ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt worden sei (Beweiserhebungsverbot) und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Verfassungsrang besitzende Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen darstelle.

Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft Dresden gemäß .§ 41 StPO i.V.m. 5 46 OWiG am 05. Oktober 2009 zugestellten, Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Dresden am 09. Oktober 2009, beim Amtsgericht Meißen am gleichen Tag eingegangen.

Der Betroffene hat sich zum Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft Dresden nicht geäußert.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 02. Oktober 2009 einschließlich der tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Meißen zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige und gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im vollen Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob der Freispruch des Betroffenen zu Recht erfolgt ist. Wird der Betroffene freigesprochen, so müssen gemäß § 27 Abs. 5 StPO i.V.m. § 46 OWiG die Urteilsgründe ergeben[…]


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