Für Fahranfänger gelten zusätzliche Regelungen und Maßnahmen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis – ausgenommen sind die Klassen L, M und T – wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Es handelt sich hierbei um eine normale Fahrberechtigung, bei der lediglich besondere Folgen an ein Fehlverhalten geknüpft werden.
Begeht der Betroffene in der Probezeit eine eintragungspflichtige Verfehlung, so hängen die weiteren Konsequenzen von der Schwere des Deliktes ab. Die Einteilung ist dabei gesetzlich geregelt. So sind die meisten Verkehrsverstöße, die zu Punkten führen, so genannte schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Als weniger schwerwiegend gelten dagegen insbesondere Verstöße gegen technische Vorschriften (z. B. Ladung, Gewicht, Reifen). In den Auswirkungen sind zwei weniger schwerwiegende Verstöße einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gleichgestellt.
Der Probeführerscheins kennt drei Sanktionsstufen. Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (Gebühr: DM 50,-) und hierfür eine Frist – üblich sind zwei Monate – festgesetzt.
Wird der Teilnahmenachweis nicht fristgerecht erbracht, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; sie darf erst dann neu erteilt werden, wenn die Bescheinigung vorliegt. Ein Punkteabzug wird nicht vorgenommen. Mit der Anordnung des Aufbauseminars verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.
Fällt der Betroffene nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut innerhalb der – nun verlängerten – Probezeit durch einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße auf, so wird er schriftlich verwarnt (Kosten: DM 35,-) und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Befolgt er diese Empfehlung, so wird dies mit dem Abzug von 2 Punkten belohnt.
Begeht der Betroffene nach Ablauf der 2-Monatsfrist, aber noch innerhalb der Probezeit abermals einen schwerwiegenden bzw. zwei weniger schwerwiegende Verstöße, so führt dies automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Angebot einer psychologischen Beratung angenommen wurde oder nicht. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens drei Monate nach Ablieferung des bisherigen Führerscheins erteilt werden.
Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Pro[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt – Az.: 4 U 84/14 – Beschluss vom 28.07.2014 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 5. Zivilkammer – vom 26.02.2014, Az. 5 O 105/13, wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger […]