AG Kassel – Az.: 800 C 2005/19 – Urteil vom 24.10.2019
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.04.2019 unter TOP 5 betreffend den Rückbau des Treppenlifts im Haus A in B wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger verfolgen die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung betreffend den Rückbau eines von der Klagepartei installierten Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus.
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C in B. Im Jahr 2011 gestattete die Gemeinschaft gegen Stellung einer Sicherheit für die Rückbaukosten dem heute 87 Jahre alten Kläger zu 1. und seiner vor nunmehr sechs Jahren verstorbenen Ehefrau, die damals ebenfalls Miteigentümerin war, den Einbau eines Treppenlifts zu der im Obergeschoss des Gebäudes A liegenden Wohnung der Klagepartei. Die Klägerin zu 2., Tochter des Klägers zu 1., ist im Wege der Erbfolge Miteigentümerin geworden. Die damalige Gestattung durch Beschluss erfolgt im Hinblick auf die Körperbehinderung der Ehefrau des Klägers zu 1., die ohne den Treppenlift die von ihr bewohnte Wohnung nicht mehr hätte verlassen und wieder erreichen können. Seit dem Tod der Ehefrau ist der Treppenlift ungenutzt geblieben, der Kläger zu 1. benötigt derzeit keinen barrierefreien Zugang zur Wohnung der Kläger. Die Führungsschiene des Lifts folgt dem innenliegenden Treppengeländer der Treppe. Der Sitz parkt an der letzten nach oben führenden Treppe, die zu einem Dachboden führt, der zum Gemeinschaftseigentum zählt. Der Dachboden ist mit einer Waschmaschine bestückt und dient im Übrigen dem Wäschetrocknen. Derzeit wird der Dachboden dementsprechend von zwei im Haus wohnenden Parteien genutzt. Wegen der Situation der Parkposition des Sitzes wird auf das Lichtbild gemäß Anlage zum Protokoll vom 24.10.2019 Bezug genommen. Die Hausverwaltung lud die Miteigentümer mit Schreiben vom 03.04.2019 nebst Tagesordnung zur Versammlung am 29.04.2019. Wegen des Inhaltes des Schreibens und der Tagesordnung wird auf BI. 7 d.A. Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 11.04.2019, dem Kläger zu 1. durch Briefkasteneinwurf mittels einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung am selben Tag zugegangen, übermittelte d[…]