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Unfallversicherung – Ausschluss von Infektionen aus dem Versicherungsschutz

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 237/06
Beschluss vom 16.05.2007

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 761.863,00 €.
Gründe:
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

I.
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 2007 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 22.02.2007 und vom 26.03.2007 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

1.) Die Klausel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 ist nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht, dass nach der Klausel Infektionen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Es geht – letztlich – also nicht um die Einschränkung eines zuvor vereinbarten Versicherungsschutzes, sondern um einen möglichen Wiedereinschluss einer – eindeutig und verständlich formulierten – nicht versicherten Gefahr (Infektion). Der Umstand, dass dieser Wiedereinschluss nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist, ist bei Berücksichtigung dieser Ausgangsprämisse nicht überraschend.

2.) Die vorgenante Klausel verstößt – dies gilt inbs. für das Merkmal der „Geringfügigkeit“ – auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar kann sich die Unwirksamkeit einer AGB gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB schon daraus ergeben, dass sie nicht klar und verständlich formuliert ist. Dabei ist jedoch kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Es genügt vielmehr, wenn sich der Verwender im Rahmen des Möglichen um Verständlichkeit bemüht. Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 ist so formuliert, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihre Bedeutung bei verständiger Würdigung nachvollziehen kann (Senat, Beschluss vom 23.11.2005 – 20 U 183/05, veröffentlicht bei BeckRS 2006, 09706 und JURIS). Aus der Formulierung „….die als solche geringfügig[…]


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