Landgericht Aachen
Az: 9 O 621/06
Urteil vom 11.05.2007
In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2007 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung.
Der Kläger schloss bei der Beklagten für sein Fahrzeug Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY-0000 mit Versicherungsschein vom 28.06.2006 unter der Versicherungsscheinnummer 1234567 eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung ab. Der Versicherungsvertrag wurde dabei über eine örtliche Agentur der Beklagten geschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten zugrunde.
Der Kläger beantragte zudem bei Abschluss des Versicherungsvertrages am 26.06.2006 eine internationale Versicherungskarte (sogenannte Grüne Karte). Er wollte mit seinem Fahrzeug im Juli eine Reise in die Türkei unternehmen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 27.06.2006 eine internationale Versicherungskarte. Sie teilte dem Kläger in dem Begleitschreiben mit, dass die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die Türkei nur für die Haftpflichtversicherung gelte. Zur Fahrzeugversicherung bestehe in diesem Land kein Versicherungsschutz. In der Versicherungskarte selbst befindet sich unter Ziffer (1) der Hinweis: „in jedem besuchten Lande übernimmt das Büro dieses Landes hinsichtlich des Gebrauchs des in dieser Versicherungskarte bezeichneten Fahrzeugs die Verpflichtung eines Haftpflichtversicherers, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen über die Pflichtversicherung in diesem Lande“.
Während der Reise des Klägers kam es dann im asiatischen Teil der Türkei am 25.07.2006 zu einem Unfall, durch den am Fahrzeug des Klägers ein Schaden entstanden ist. Die Reparaturkosten belaufen sich laut einem Gutachten des Sachverständigenbüros auf 7.178,92 €. Die Kosten für die Erstellung dieses Gutachtens betragen 584,47 €.
Mit Schreiben vom 28.09.2006 lehnte die Beklagte die Deckung des Schadens am Fahrzeug des Klägers ab. Sie begründete dies damit, dass ei[…]