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Fahrtenbuchauflage – Bestreiten einer Ordnungswidrigkeit

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BayVGH – Az.: 11 CS 22.1813 – Beschluss vom 30.11.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 hörte das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises als Bußgeldbehörde die Antragstellerin als Betroffene zu einer mit ihrem Fahrzeug am 10. Januar 2022 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h nach Abzug der Messtoleranz) an. In dem Formularschreiben hieß es u.a., der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es stehe ihr aber frei, zur Sache auszusagen. Der beigefügte Anhörungsbogen – auf dem unter der Rubrik „freiwillige Angaben zur Sache“ u.a. danach gefragt wurde, ob die Antragstellerin die verantwortliche Fahrzeugführerin war – sei innerhalb einer Woche zurückzusenden. Dabei seien die Angaben zur Person verpflichtend zu berichtigen oder zu vervollständigen, soweit sie unrichtig oder unvollständig seien. Äußere sie sich nicht zur Sache oder erhebe sie Einwendungen gegen den Vorwurf, werde entschieden, ob weitere Ermittlungen vorgenommen würden, das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen werde. Werde der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt oder bleibe die Fahreridentität bzw. Verantwortlichkeit unklar, müsse sie damit rechnen, dass die Polizei mit der Ermittlung der Identität des Fahrzeugführers bzw. Verantwortlichen beauftragt werde. Falls nicht festgestellt werden könne, wer das Fahrzeug zur Fahrtzeit geführt habe, könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Darauf reagierte die Antragstellerin zunächst nicht.

In der Folgezeit nahm die Bußgeldbehörde einen Vergleich des Fahrerfotos mit den im Laufe des Verfahrens von der Meldebehörde übermittelten Lichtbildern der Antragstellerin sowie einer ihrer Töchter vor. Ein Vergleichsbild einer weiteren Tochter forderte sie ohne Erfolg an. Ferner ersuchte die Bußgeldbehörde die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde um Amtshilfe, ohne Rückmeldung zur Sache zu erhalten.

Am 11. April 2022 stellte die Bußgeldbehörde das Bußgeldverfahren ein, weil der Täter nicht feststellbar sei. Mit Schreiben vom selb[…]


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