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Grundsicherung für Arbeitssuchende

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Sozialgericht Münster
Az.: S 16 AS 199/06
Gerichtsbescheid vom 01.03.2007

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 13. Juli,. 21., 31. August, 19. September, 13. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C vom 12. Oktober 2006 verurteilt der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2006 den Zuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 124,00 EUR /Monat gemäß § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung des Zuschlages für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit nach August 2006.
Die Klägerin lebt mir ihren drei Kindern in einem Haushalt. Die Kinder sind geboren am 00.August 1988, 00. September 1995 und 00. März 1998.
Für die Zeit ab dem 18. Geburtstag des ältesten Kindes der Klägerin (Volljährigkeit der Tochter L) wurde der Klägerin- kein Mehrbedarfszuschlag von Seiten des Beklagten (mehr) gezahlt. Er bewilligte mit Bescheid vom 13. Juli 2006 für die Zeit ab August 2006 Leistungen ohne Berücksichtigung des Mehrbedarfs von mtl. 124,00 Euro, da davon auszugehen sei, dass die Tochter L der Klägerin mit dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit bei der Erziehung der minderjährigen Brüder Unterstützung leiste. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Juli 2006 Widerspruch ein. Nach wie vor sei sie alleinerziehend. Hieran ändere nichts, dass ihre älteste Tochter nunmehr volljährig geworden sei. Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises C mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 zurück. Die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II setze voraus, dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorge. Dass sei dann der Fall, wenn ein anderer dabei nicht mitwirke. Es sei nicht erforderlich, dass die bei der Pflege und Erziehung mitwirkende Person gegenüber den minderjährigen Kindern erziehungsberechtigt sei. Auch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erziehungsberechtigte Personen wie z.B. im Haushalt lebende Großeltern oder hier die Tochter L können bei der Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder unterstütztend und mitwirkend tätig werden. Es erscheine lebensfremd, dass sich die nunmehr 18-jährige Tochter[…]


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