Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Ausnahme von Bundeswehrfahrzeugen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Kiel
Az: 35 Cs 554 Js 351/07 – 191/07
Beschluss vom 10.04.2007

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 40,00 Euro, die Geldstrafe insgesamt mithin 2.400,00 Euro.
(Die Einzelstrafen für die Taten betragen jeweils 40 Tagessätze).
Wenn die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 250,00 Euro, beginnend am 05. des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats, zu zahlen.
Diese Vergünstigung entfällt, sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erfolgen.
Ihr Führerschein wurde am 30.12.2006 beschlagnahmt; die Fahrerlaubnis wurde Ihnen durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 13.03.2007 gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen.
Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von noch 1 Jahr ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Bundeswehr … der Klasse B und CE mit Anhänger.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).

Gründe
Die Staatsanwaltschaft Kiel klagt Sie an, in ……… am 30.12.2006 durch 2 selbständige Handlungen
1. fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben,
2. durch dieselbe Handlung
a) als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv