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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahruntüchtigkeit bei Krankenfahrstühlen

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 2 St OLG SS 230/10
Beschluss vom 13.12.2010

I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N.. vom 4. August 2010 wird als unbegründet verworfen
II.
Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht … hat den Angeklagten am 28.7.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Die 8. Strafkammer des Landgerichts …….. hat zunächst mit Urteil vom 1.12.2009 auf die (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt wird. Außerdem hat es gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Mit seiner damaligen Revision beantragte der Verurteilte, das Urteil des Landgerichts N. vom 1.12.2009 aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts …… zurückzuverweisen. Letzteren Antrag hatte auch die Generalstaatsanwaltschaft … gestellt. Mit Beschluss vom 9.4.2010 (2St OLG Ss 52/10) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts N. vom 1.12.2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N. zurückverwiesen.
Die 2. Strafkammer des Landgerichts …. hat mit Urteil vom 4.8.2010 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts …… vom 28.7.2009 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt wird und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. In der Urteilsbegründung hat die Strafkammer die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bestätigt und die beim Führen des motorisierten Krankenfahrstuhls des Angeklagten die für das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss geltende Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 […]


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