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Fahrtenbuchauflage für 9 Monate bei geringem Verkehrsverstoß

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OVG Lüneburg
Az: 12 LB 318/08
Urteil vom 10.02.2011

Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F., mit dem nach polizeilichen Messunterlagen am 19. August 2006 in G. außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes) überschritten wurde.
Im Rahmen der Anhörung als Beschuldigte im Bußgeldverfahren erklärte die Klägerin auf dem ihr übersandten Fragebogen, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Auf die weitere Anhörung als Zeugin teilte sie mit, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Nachdem das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden war, ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von neun Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten worden. Die gemessene Geschwindigkeit habe abzüglich Toleranz 72 km/h betragen. Dies ergebe eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2006 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Dezember 2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin eine Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches über sechs Monate hinaus angeordnet worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches lägen vor. Mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin sei unstreitig eine Geschwindigkeitsübertretung begangen worden und die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers der zuständigen Behörde wegen nicht hinreichender Mitwirkung der Klägerin unmöglich gewesen. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehle es bereits dann, wenn er im Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde keine weiteren Angaben zum Personenkreis, der das Tatfahrzeug benutzt, mache. Dies gelte auch, wenn er sich – wie die Kl[…]


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