OLG Hamm
Az: 4 Ss 1140/02
Beschluss vom: 11.06.2003
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Oktober 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 06. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB entfällt.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt einem nachfolgenden Beschlussverfahren vorbehalten.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 29. Mai 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Amtsgericht hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet sowie eine Sperrfrist von noch einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts – 5. Große Jugendkammer – Paderborn vom 10. Oktober 2002 mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Sperrfrist noch acht Monate betrage.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb der gesondert verfolgte A.S. in Kassel mit eigenem Geld und mit Geld des Angeklagten S. etwa 10 kg Haschisch für 25.000,- DM, das er für 26.000,- DM dem Angeklagten überließ, der es mit weiterem Gewinn über den bereits verurteilten T.B. an einen A. verkaufen wollte. Da der Angeklagte S. zur Tatzeit kein fahrtaugliches Fahrzeug besaß, fuhr er mit einem PKW des A.S., der Beifahrer war, von Kassel nach Höxter.
Zur Anordnung der Maßregel hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe ein Fahrzeug geführt und damit Betäubungsmittel transportiert, woraus sich seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt lediglich zu einem geringen Teilerfolg.
Die landgerichtlichen Erwägungen tragen[…]