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Einparken Parkplatztasche – Sorgfaltspflichten

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LG Saarbrücken
Az: 13 S 181/11
Urteil vom 10.02.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.09.2011 – 29 C 1991/10 (16) – teilweise abgeändert und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 806,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 68% und die Beklagten als Gesamtschuldner 32%. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … auf dem Parkplatz am Hauptbahnhof in … ereignet hat.
Die Klägerin beabsichtigte, ihren Pkw vorwärts in einer freien Parkbucht abzustellen. Als sie bereits mit einem Teil des Fahrzeugs in die Parkbucht eingefahren war, kam es zur Kollision mit dem Pkw des Erstbeklagten, den die Zweitbeklagte aus der unmittelbar rechts daneben liegenden Parkbucht rückwärts herausfahren wollte. Die Drittbeklagte hat außergerichtlich auf der Grundlage einer hälftigen Schadensquote auf den Kfz-Schaden der Klägerin und die Unkostenpauschale 997,58 € sowie auf Sachverständigenkosten 388,24 € gezahlt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.512,53 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten von 316,18 € beansprucht. Sie hat ihrer Schadensberechnung Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.095,87 €, Sachverständigenkosten von insgesamt 776,48 € und eine Unkostenpauschale von 26,- € zugrunde gelegt. Die Klägerin hat behauptet, sie sei langsam bis zur Hälfte in die Parktasche eingefahren und habe dann angehalten. Die Zweitbeklagte habe beim Rückwärtsfahren so eingelenkt, dass das Beklagtenfahrzeug über die Begrenzung ihrer Parktasche hinausgekommen sei[…]


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